Inspektion von Lüftungs und Klimaanlagen - Energiecheck-Haustechnik

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Inspektion von Lüftungs und Klimaanlagen

Optimierung und Berechnung
Energetische Inspektion von Klimaanlagen 7
 
Das Gebäudeenergiegesetz verpflichtet die Betreiber von Lüftungs- und Klimaanlagen zur Durchführung einer regelmäßigen energetischen Inspektion.
 
Seit dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Unter den § 74 ff. fällt ab sofort auch die Regelung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen. Dadurch wird die bis dato relevante EnEV § 12 durch das GEG ersetzt. Für die Durchführung der Inspektionen sind weiterhin umfangreiche Kenntnisse zu den aktuellen Regeln der Technik sowie gesetzlichen Vorschriften nötig. Darüber hinaus müssen vor Ort Messungen mit spezieller Messtechnik und geschultem Personal vorgenommen werden.
 
Betreiberpflicht gemäß §74 Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Energetische Inspektion
 
Sinn und Zweck der Inspektion von Klimaanlagen ist zu überprüfen, ob die jeweilige Klimatisierung im Gebäude auch energieeffizient abläuft. Hierfür prüft der Sachverständige die Komponenten einer Anlage, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen und inwieweit die Anlage dem aktuellen Kühlbedarf des Gebäudes entspricht. Bei der energetischen Inspektion prüft er ebenfalls, ob die Einstellung der Klimaanlage den Sollwerten für die Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen entspricht. Insbesondere wenn ein Raum inzwischen anders genutzt wird oder anders belegt ist, muss der Sachverständige die Klimaanlage überprüfen. Bei der Inspektion muss er feststellen, ob die wesentlichen Komponenten der Klimaanlage effizient funktionieren.
 
 
Welche Klimaanlagen sind betroffen?
 
Die energetische Inspektion von Klimaanlagen nach GEG §74 ff. gilt für:
 
     
  • alle Anlagen, die älter als 10 Jahre sind
  •  
  • alle Anlagen, die über eine Kälteleistung von mehr als 12 kW verfügen
  •  
  • alle Voll- und Teilklimaanlagen sowie Split-Geräte und Klimageräte ohne Lüftungsfunktion
 
Verantwortlich für die fristgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Inspektion ist der Betreiber der Anlage.
 
Hierbei sind nur entsprechend Fachkräfte mit der Durchführung einer energetischen Inspektion zu beauftragen.
 
 
 
Wichtig:
 
Die Inspektionsfrist für Klimaanlagen, die am 1. Oktober 2018 älter als zehn Jahre sind. Diese müssen bis spätestens bis zum 31. Dezember 2022 geprüft worden sein.
 
Klimaanlagen, die nach dem 1. Oktober 2018 älter als 10 Jahre sind, müssen umgehend geprüft werden.
 
 
Bei Nichtbeachtung drohen hohe Bußgelder!
 
Die Durchführung der Inspektion durch den Betreiber wird stichprobenartig von der, nach jeweiligem Landesrecht, zuständigen Behörde überprüft. Liegt bei der Prüfung kein Inspektionsbericht vor, ist mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € zu rechnen.
 
Neu ist, dass die Inspektion von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung ab
70 kW aufwärts, ab sofort unter Anwendung der DIN SPEC 15240 stattzufinden haben.
 
Seit dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Unter den § 74 ff. fällt ab sofort auch die Regelung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen. Dadurch wird die bis dato relevante EnEV § 12 durch das GEG ersetzt. Für die Durchführung der Inspektionen sind weiterhin umfangreiche Kenntnisse zu den aktuellen Regeln der Technik sowie gesetzlichen Abschlussbericht:
 
Die Ergebnisse aus der Inspektion werden schriftlich zusammengefasst. Den Bericht – samt kurzen, fachlichen Ratschlägen für die Verbesserung der energetischen Qualität der Klimaanlage – werden dem Betreiber ausgehändigt
K-H Bottler Energieberater,Heizungs und Lüftungsbaumeister
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